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Bei Terminabsagen nutzen Sie bitte AUSSCHLIESSLICH die Telefonnummer der Praxis und den dort NUR FÜR SIE bereitstehenden Anrufbeantworter. Wir kümmern uns um Ihre Wünsche so schnell es geht.


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Physiotherapie Alex
Inh. Jacqueline Kiewel
Neumannstr. 13
13189 Berlin

Tel.: +49 (0) 30 280 39 472


Fax: +49 (0) 30 280 39 471

info(at)physio-alex.de


Anfahrt

 

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Hinweise für gesetzlich Versicherte / Zuzahlung

 

SGB V

 

§ 32 Zuzahlungen zu Heilmitteln

Abs. 2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1) ... abgegeben werden.

§ 61 Satz 3:

 

Bei Heilmitteln ... beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.

 

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Die Zuzahlung wird bei uns ausschließlich in bar beglichen. Sie ist spätestens nach der zweiten Behandlung einer Behandlungsserie in voller Höhe und für die gesamte Verordnung zu zahlen.

 

Patienten, die gleich aus welchem Grund, die Zuzahlung nicht zahlen, erhalten durch ihre gesetzliche Krankenkasse eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Dadurch entstehenden ggf. weitere Kosten.

 

Hinweise für Privatversicherte


Eine amtliche Gebührentabelle für physiotherapeutische Leistungen gibt es in Deutschland nicht. Jeder Therapeut hat eigene Preise, die sich bestenfalls am (orts-) üblichen zu orientieren haben.

Wir berechnen Ihnen grundsätzlich den Preis, der in der Honorarvereinbarung mit Ihnen vereinbart wurde. In der Regel erfolgt dies schriftlich. Ein Schrifterfordernis gibt es jedoch nicht.
Der zwischen Ihnen als Privatpatient / Beihilfeberechtigter und Ihrem Versicherer ausgemachte Vertrag, insbesondere die Ihnen darin zugesicherten Erstattungen sind für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Patient und uns als Physiotherapie ohne Bedeutung.

Soweit Ihnen Ihr Versicherer, bzw. die sogenannte "Beihilfe" Erstattungslisten für unsere Leistungen vorlegen, die sich an dem orientieren, was seit 1996/2018 im Grunde kaum und / oder nur gering geändert wurde, sehen wir davon ab, auf einer solchen Honorarbasis irgendeine physiotherapeutische Leistung zu erbringen.


Bitte verstehen Sie die "Beihilfe" als das, was das Wort sagt: als BEIHILFE und nicht als Vollkaskoversicherung ohne Eigenbeteiligung. Diverse (auch höchstrichterliche) Urteile bestätigen den Grundsatz, dass die Beihilfe lediglich dazu gedacht ist, eine BEI-HILFE, oder auf gut deutsch - eine Teilerstattung zu ermöglichen.

Nutzen Sie VOR Behandlungsbeginn die Möglichkeit und informieren sich bei Ihrem Versicherer, ob die ärztlich verordneten Leistungen und dafür bei uns entstehenden Kosten der Behandlung und in welcher Höhe erstattet werden. Es ist durchaus möglich, dass Ihre Versicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt. In sehr wenigen Fällen ist es möglich, dass Ihr Versicherer gar keine Kosten von uns übernimmt.
 

In diesem Zusammenhang sollten sich Beihilfeberechtigte auch mit dem Thema Beihilfergänzungstarif beschäftigen.

 

Privat-Versicherte und Beihilfe-Berechtigte haben häufig Fragen zur Abrechnung mit ihrer Versicherung. Ein Kollege aus Hessen war so freundlich und hat eine Sammlung entsprechender Antworten zusammengefasst, auf die wir hier hinweisen wollen

 

Dazu auch für ALLE Patienten:

 

1.Bundesverwaltungsgericht. Beihilfe. Leitsatz: Weder die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht verlangen, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden. (BVerwG 2 C 49.07)

 

2. Übliche Preise für Privatbehandlungen 2,3 facher VDEK-Satz (z.B. KG Krankengymnastik je Sitzung €33,00). Die Versicherung war nicht berechtigt, die Erstattung auf Beihilfehöchssätze (€19,50) zu kürzen AG Köpenick Az.: 13 C 107/11

 

3.LG Köln ortsüblich? Private Krankenkasse muss für eine Manuelle Therapie € 33,20 zahlen, Beihilfehöchssätze sind kein Maßstab AZ: 23 O 424/08

 

4. GOÄ kann nicht für (freie) Physiotherapeuten gelten, es sei denn, dies wäre VORHER vereinbart. Auch die Begrenzung des Honorars auf "ortsüblich" ist im Grunde unhaltbar. (LG Frankfurt 2-23 O 71/16)

 

5. Behandlungszeiten. In Preislisten und ggf. Honorarverträgen werden u.U. Behandlungszeiten angegeben. Dies sind Bruttobehandlungszeiten und beinhalten eine Reihe von Leistungen, die nicht zwangsläufig erkennbar "reine Therapiezeit" sind. An- und Auskleiden sind typisch dafür. Aber auch Lagerung, bzw. Vor- und Nachbreitung des Behandlungsraums für die speziellen Anforderungen des Patienten sind genauso damit gemeint, wie z.B. das Erstellen der Dokumentation, Terminierung und Telefonate mit Ärzten. Auch das wurde jetzt (in Teilen) ausgestritten.

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Alle Rechte, Irrtümer und Änderungen vorbehalten 01-2023

 

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